Markenrecht
bei Online Spielen
Das Online Spiel Second Life ist momentan der
absolute Dauerbrenner unter den Online Spielen.
Viele leben dort ihr verspielte Seite aus (oder
welche Seite sie auch immer ausleben möchten).
Und andere wiederum wollen Geld verdienen. Viel
Geld!
In Second Life zahlt der Spieler immer mit
sogenannten Linden Dollars (benannt nach dem
Hersteller = Linden Lab). Und da wo
Zahlungsmittel fließen, kann Geld verdient
werden. Den diese Linden Dollars haben auch
einen Gegenwert. Momentan entsprechen 266
Linden Dollar in etwa einem echten Dollar.
Sehr beliebt in Second Life sind sogenannte Sex
Gens. Dies sind grafische Accessoires, die
Animationen von sexuellen Kontakten ermöglichen
(erwähnte ich das mit dem Ausleben schon^^).
Die Firma, die diese Sex-Accessoires vertreibt,
ist die Eros LLC. Der Erfinder, Kevin Alderman
(alias Stroker Serpentine) verklagte bereits
einen User aus Second Life, der eines seiner
Sex Gens kopiert und dann seinerseits weiter
verkauft hatte. Stroker Serpentine ist in der
Tat ein ziemlich erfolgreicher Businessman in
Second Life. Er wurde dank seiner Sex Gens zum
Millionär. Und zwar zum echten Millionär! Welch
Wunder also, dass er wenig Spaß versteht
(Rechtsanwalt Würzburg),
wenn sich ein Anderer mit seinen Kreationen
Geld verdienen will.
Marken- und Urheberrechte haben also auch in
Second Life ihre Berechtigung. Zumindest wenn
mit diesen Marken echtes Geld verdient wird.
Problematisch ist allerdings im Einzelfall,
welches Recht genau angewandt wird, da es in
Second Life keine nationalen Grenzen gibt.
Zudem sind die meisten User völlig anonym
unterwegs. Die Rechtsprechung in Second Life
steht also auf wackeligen Füßen. Und solange
Personen und unternehmen mit Profitabsicht in
Second Life Geld verdienen, solange wird es
auch immer wieder zu Reibungen im Bereich des
Marken- und Urheberrechts kommen. Da die
Kommerzialisierung in Second Life eher zu- als
abnimmt, ist also mit weiteren Rechtsstreiten
zu rechnen.
In Europa ist das Markenrecht auf
kontinentaler Ebene geregelt. Dabei ist eine
Marke, nach Auffassung des Gesetztgebers,
ein Kennzeichen, dass ein Produkt eines
Unternehmens klar von gleichartigen
Produkten anderer Unternehmen abgrenzt.
Solche Kennzeichen können aus Schriftzeichen
(Slogans oder Kürzel), Sounds (Melodien,
Jingles), Farbzusammenstellungen, Form und
Farbe von Produkt und Verpackung
(Produktdesign) oder Logos jeder Art
bestehen. Natürlich kann auch eine
Kombination aus den gerade genannten
Gestaltungsmöglichkeiten markenrechtlich
geschützt werden. Wichtig ist, dass die
Kennzeichnung Wiedererkennungswert hat und
nicht bereits bestehenden Marken zu ähnlich
ist. Ansonsten ist mit Widerspruchsverfahren
durch andere Unternehmen zu rechnen, da
diese natürlich ihre eigene Marke schützen
wollen.
Am Beispiel Europas sieht man also, dass das
Markenrecht sehr eindeutig geregelt ist und
eigentlich wenig Raum für Grenzfälle lässt.
Doch das größte Problem bei Online Spielen wie
Second Life wird weiterhin darin bestehen, dass
viele Beteiligte völlig anonym auftreten. Bei
Second Life muss man in keiner Weise die
eigenen Identität verifizieren. Man kann sich
unter Angabe falscher Daten also problemlos
einen Account generieren.
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